Es erhellt auch nicht, inwiefern die Postangestellten darüber Aufschluss geben könnten oder über allfällige Unterlagen verfügen sollten, die die Behauptungen des Beschwerdeführers belegen könnten. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, kann nur darüber spekuliert werden. Somit handelt es sich lediglich um pauschale und unbelegte Behauptungen, welche keinen Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 94 StPO zu begründen vermögen. Andere von ihm nicht verschuldete Gründe, welche den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache gehindert hätten, macht er nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.