Es kann diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch sind den Akten konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Nachbarn Beobachtungen gemacht hätten, wonach jemand Postsendungen aus den Briefkästen entwenden würde, geschweige denn sachdienliche Angaben zur fraglichen Abholungseinladung machen könnten. Es erhellt auch nicht, inwiefern die Postangestellten darüber Aufschluss geben könnten oder über allfällige Unterlagen verfügen sollten, die die Behauptungen des Beschwerdeführers belegen könnten.