Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Rügen im Zusammenhang mit der postalischen Zustellung des Strafbefehls werden im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens nicht erneut geprüft und stellen daher auch keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO dar. Was die beantragten Beweisanträge betrifft ist nicht ersichtlich, inwieweit diese zu beweisen vermöchten, dass die Abholungseinladung beim Beschwerdeführer nach der Zustellung entwendet worden ist. Es kann diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden.