6 den getroffen hat. Vielmehr wiederholt und beantragt er im Wesentlichen, was er bereits vor der Staatsanwaltschaft und dem Regionalgericht vorgebracht hat. Dass von einer rechtsgültigen und damit fristauslösenden Zustellung ausgegangen werden kann, hat das Regionalgericht mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 rechtskräftig entschieden. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt.