Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E.1.3.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zwar im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf Fehler bei der postalischen Zustellung, macht aber erstmals geltend, dass ihm die Abholungseinladung entwendet worden sei, bevor er davon habe Kenntnis erlangen können. Über die Gründe könne er nur spekulieren.