Zur Begründung der Wiederherstellung habe der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht. Damit stehe fest, dass der Strafbefehl dem Beschuldigten zugestellt worden sei und ihn mithin ein Verschulden an der Säumnis treffe. 4.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts an dieser Folgerung. 4.3.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.