Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er habe die fragliche Abholungseinladung und den Strafbefehl nie erhalten und es sei zu Zustellungsproblemen in der betreffenden Liegenschaft gekommen. Das Regionalgericht habe sich in ihrem Entscheid mit diesen Argumenten eingehend auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Strafbefehl zugestellt worden sei (Zustellfiktion). Zur Begründung der Wiederherstellung habe der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht.