5 falls davon aus, dass ihm die Abholungseinladung durch die Post gültig zugestellt worden ist. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er habe die fragliche Abholungseinladung und den Strafbefehl nie erhalten und es sei zu Zustellungsproblemen in der betreffenden Liegenschaft gekommen.