Es kann daher auch nicht die Rede davon sein, dass er nicht um das laufende Strafverfahren wusste und daran nicht teilnehmen konnte. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nicht verfangen und bei Begründetheit lediglich zur Anfechtbarkeit des Strafbefehls geführt hätten und im Rahmen eines Einspracheverfahrens zu überprüfen gewesen wären. Eine nur in Ausnahmefällen anzunehmende Nichtigkeit des Strafbefehls vom 24. April 2023 liegt nicht vor.