Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer gemäss Anzeigerapporte vom 18. November 2022 und 15. Dezember 2022 darüber informiert, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse. Zudem hatte er am 16. November 2022 und am 14. Dezember 2022 die Möglichkeit, Angaben zu seiner finanziellen Situation zu machen (vgl. Erhebungsformulare wirtschaftliche Verhältnisse). Es kann daher auch nicht die Rede davon sein, dass er nicht um das laufende Strafverfahren wusste und daran nicht teilnehmen konnte.