Insoweit wurden keine zwingenden Verfahrensvorschriften verletzt. Auch wenn im vorliegenden Fall eine Einvernahme begrüssenswert gewesen wäre, lag es vorliegend allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören. Der Verzicht auf die Einvernahme stellt indes keinen krassen Verfahrensfehler dar. Darüber hinaus würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Nichtigkeit begründen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.2.5 Schliesslich sind keine anderweitigen Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.