Erst mit der Revision der Strafprozessordnung wurde Art. 352a StPO eingeführt, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme der beschuldigten Person durchzuführen hat, wenn zu erwarten ist, dass der Strafbefehl eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge hat. Vorliegend wurde der fragliche Strafbefehl vor Inkrafttreten der neuen StPO (1. Januar 2024) erlassen, weshalb Art. 352a StPO beim Erlass des Strafbefehls vom 24. April 2023 noch nicht zur Anwendung gelangte (vgl. Art. 455 i.V.m. 453 StPO). Insoweit wurden keine zwingenden Verfahrensvorschriften verletzt.