4 Fortsetzung des Verfahrens erwirken kann (vgl. Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). 3.2.4 Hinsichtlich der Rüge, wonach vor Erlass des Strafbefehls keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft vor Einführung des neuen Art. 352a StPO nicht zur Durchführung einer Einvernahme verpflichtet war (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., N. 3 zu Art. 352a StPO). Erst mit der Revision der Strafprozessordnung wurde Art.