ZUCHELLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2023, N. 39a zu Art. 41 StGB). Davon ist in casu auszugehen. Selbst bei einer Verletzung der Begründungspflicht wäre kein schwerwiegender Mangel zu erkennen und die einfache Verletzung des rechtlichen Gehörs führte nur zur Anfechtbarkeit. Zudem wird dem rechtlichen Gehör vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die