Wie die Generalstaatsanwaltschaft aber zutreffend vorbringt, ergibt sich vorliegend bereits aus dem mehrseitigen Strafregisterauszug, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2014 bis 2022 bereits 15 Mal wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern mit Strafbefehl zu jeweils unbedingt vollziehbaren Geldstrafen verurteilt worden ist. So kann bei wiederholt rückfälligen Tätern, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind, eine spezialpräventive Notwendigkeit der Freiheitsstrafe mit Fakten rational begründet werden (vgl. MAZ-