41 StGB nicht hinreichend begründet habe. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Freiheitsstrafe aus, dass diese notwendig erscheine, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Es trifft zwar zu, dass sich aus Art. 41 Abs. 2 StGB eine besondere Begründungspflicht ergeben kann, wonach die Staatsanwaltschaft die Freiheitstrafe näher zu begründen hat, wenn sie anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitstrafe ausspricht (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., N. 16 zu Art. 353 StPO).