Ein solcher liegt vorliegend nicht vor. Daneben ist mit Verweis auf die von der Staatsanwaltschaft genannte Rechtsprechung auch ein Strafbefehl ganz ohne Sachverhalt nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). 3.2.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht, indem die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB nicht hinreichend begründet habe.