_, seine Kontrollschilder C.________ trotz behördlicher Aufforderung nicht abgegeben zu haben. Auch wenn der Sachverhalt zwar eher knapp umschrieben wird, ist für den Beschwerdeführer daraus ohne Weiteres erkennbar, was ihm konkret vorgeworfen wird. Selbst wenn die Umschreibung des Sachverhaltes dem Anklagegrundsatz nicht genügte, würde dies nicht zur Nichtigkeit des Strafbefehls führen, da inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit einer Verfügung führen (vgl. E.3.2.1 hiervor). Ein solcher liegt vorliegend nicht vor.