Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erkennen. Ein Strafbefehl muss eine knappe, aber präzise Beschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts enthalten und der konkrete Vorwurf muss aus dem Strafbefehl selbst, ohne Einbezug sämtlicher Akten erkennbar sein (DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 7 zu Art. 353 StPO). Dem Strafbefehl vom 24. April 2023 ist konkret zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, am 11. Oktober 2022 und 29. November 2022, jeweils in E.________, seine Kontrollschilder C.__