Hinsichtlich der Begründung der Freiheitsstrafe wies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung daraufhin, dass der Beschuldigte sowohl am 16. November 2022 als auch am 14. Dezember 2022 zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden sei, er aber beide Male von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Sodann sei die Freiheitsstrafe im Strafbefehl begründet und darauf hingewiesen worden, dass die zu vollziehende Freiheitsstrafe als notwendig erachtet erscheine, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. 3.2