Indessen führe diese Ungültigkeit wegen Verletzung von Inhaltsvorschriften nicht zur Nichtigkeit. Diese Rechtsfolge komme nur in besonders schweren Rechtsverletzungen und in krassen Ausnahmefällen in Betracht. Hinsichtlich der Begründung der Freiheitsstrafe wies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung daraufhin, dass der Beschuldigte sowohl am 16. November 2022 als auch am 14. Dezember 2022 zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden sei, er aber beide Male von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.