Aus dem Strafbefehl gehe einerseits der Tatbestand hervor und andererseits die Sachverhalte. Selbst wenn der Sachverhalt nicht umschrieben worden sein sollte, führe dies nicht zur Nichtigkeit des Strafbefehls. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2012 vom 11. Oktober 2012 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass wenn der Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt werde, fehle, der Strafbefehl in diesem Punkt ungültig sei. In diesem Fall sei der Strafbefehl im ordentlichen Verfahren aufzuheben. Indessen führe diese Ungültigkeit wegen Verletzung von Inhaltsvorschriften nicht zur Nichtigkeit.