Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel keine Nichtigkeit zu begründen vermöchten. Der Strafbefehl sei von der zuständigen Behörde erlassen worden, enthalte die Schuldsprüche mit detaillierter Angabe der angewendeten Gesetzesvorschriften und die ausgefällte Strafe inkl. einer Begründung der unbedingten Freiheitsstrafe, die Kostenentscheidung und die Rechtsmittelbelehrung. Aus dem Strafbefehl gehe einerseits der Tatbestand hervor und andererseits die Sachverhalte.