2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechtzeitigkeit den Zeitpunkt für die Eröffnung der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die Verfahrensgrundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens als «fragwürdig bzw. suboptimal» bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO) und es der jeweiligen Verfahrensleitung obliegt, wann sie ihre Verfügungen den Parteien eröffnet. Auf weitere Ausführungen kann verzichtet werden, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, die Beschwerde form- und fristgereicht einzureichen.