BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechtzeitigkeit den Zeitpunkt für die Eröffnung der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die Verfahrensgrundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens als «fragwürdig bzw. suboptimal» bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art.