Es sei die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 24. April 2023 festzustellen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, vom 27. März 2024 aufzuheben, und dem Beschwerdeführer die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 24. April 2023 wiederherzustellen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -