Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache nicht gültig ist. Daraufhin prüfte die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 27. März 2024 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 8. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 24. April 2023 festzustellen.