Mit Eingabe vom 8. August 2023 erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Einsprache gegen den Strafbefehl und stellte eventualiter ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Mit Verfügung vom 4. September 2023 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache nicht gültig ist.