5. Der Beschwerdeführer hat dem Straf- und Zivilkläger eine Parteientschädigung von CHF 1'296.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 6. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (O 24 1321 und O 22 3648 – mit den Akten [O 24 1321]; per Einschreiben)