12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des Beschwerdeverfahrens BK 24 152+156 mit dem Beschwerdeverfahren BK 24 17 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend Akteneinsicht vom 6. April 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. April 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.