7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilkläger eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 20. Juni 2024 auf CHF 1'296.55 festgesetzt.