Solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass es der Beschwerdeführer selbst war, welcher die geltend gemachten Delikte erst mehr als zwei Jahre nach der angeblich letzten Tathandlung angezeigt hat, womit bereits eine beträchtliche Zeitdauer der dreijährigen Verjährungsdauer verstrichen war. 6.4 Die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist davon auszugehen, dass der zuständige Gerichtspräsident E.________