Angesichts dessen, dass ein Verhandlungstermin innert relativ kurzer Frist angesetzt werden kann, erschien es nicht geboten, das Strafverfahren während oder aufgrund der sechswöchigen Abwesenheit des Gerichtspräsidenten nach der im Januar 2024 erfolgten Operation auf einen anderen Gerichtspräsidenten zu übertragen, hätte dieser in der Zwischenzeit doch ebenfalls nicht über die Beweisanträge befinden können und lediglich den Termin für die Hauptverhandlung angesetzt. Da nicht voraussehbar war, wann mit dem Rückerhalt der Verfahrensakten gerechnet werden kann, war es im vorliegend kon-