Dass der Beschwerdeführer noch vor der Vorladung am 15. September 2023 mitgeteilt haben will, dass ihm der Termin vom 6. Dezember 2023 nicht passe, geht aus den Akten nicht hervor. Ein Befinden über die Beweisanträge war dem Gerichtspräsidenten (bzw. einer allfälligen Stellvertretung) zudem aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Verfahrensakten ab Mitte Januar 2024 faktisch verunmöglicht, was letztlich der Beschwerdeführer selbst mit seiner Beschwerde vom 6. Januar 2024 zu vertreten hat. Soweit er vorbringt, er sei nicht schuld am «Schneckentempo» des Regionalgerichts, kann ihm daher nicht gefolgt werden.