Allein aufgrund des Umstandes, dass bis Mitte Januar 2024 – alsdann gingen die Verfahrensakten zufolge der ersten Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen –, d.h. während knapp 2.5 Monaten, keine weiteren Verfahrensschritte seitens des Regionalgerichts erfolgten, kann indes keine Rechtsverweigerung/-verzögerung erblickt werden. Wie das Regionalgericht nachvollziehbar ausgeführt hat, wurde ein neuer Termin für die Hauptverhandlung angesichts der Beanspruchung des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten durch ein