Es trifft zwar zu, dass nach dem Absetzen des Hauptverhandlungstermins vom 6. Dezember 2023 mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 bislang noch kein neuer Verhandlungstermin festgesetzt und über die Beweisanträge noch nicht befunden worden ist. Allein aufgrund des Umstandes, dass bis Mitte Januar 2024 – alsdann gingen die Verfahrensakten zufolge der ersten Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen –, d.h. während knapp 2.5 Monaten, keine weiteren Verfahrensschritte seitens des Regionalgerichts erfolgten, kann indes keine Rechtsverweigerung/-verzögerung erblickt werden.