Eine Rechtsverweigerung/-verzögerung durch das Regionalgericht ist vorliegend nicht auszumachen. Es trifft zwar zu, dass nach dem Absetzen des Hauptverhandlungstermins vom 6. Dezember 2023 mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 bislang noch kein neuer Verhandlungstermin festgesetzt und über die Beweisanträge noch nicht befunden worden ist.