Der Aktennotiz vom 11. Dezember 2023 lässt sich entnehmen, dass der zuständige Gerichtspräsident E.________ dem Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs insbesondere erörterte, dass ein neuer Termin erst ab April 2024 angesetzt werden könne, weil er sich einer Operation unterziehen müsse. 6.3 Eine Rechtsverweigerung/-verzögerung durch das Regionalgericht ist vorliegend nicht auszumachen.