Es sei unverständlich, dass das Dossier keinem anderen Gerichtspräsidenten übertragen werde. Er habe bereits am 15. September 2023, d.h. lange vor der offiziellen Vorladung, per E-Mail mitgeteilt, dass er am 6. Dezember 2023 verhindert sein werde. Gerichtspräsident E.________ habe dies aber nicht interessiert und trotzdem für den 6. Dezember 2023 vorgeladen. Die Verhandlung hätte zu diesem Moment noch problemlos auf einen anderen Termin vorverlegt werden können. Die Rechtsverzögerung sei eindeutig dem Regionalgericht zuzuschreiben. Gerichtspräsident E.____