8 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Regionalgericht. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, das Regionalgericht verweigere ihm systematisch den Zugang zu für ihn entlastendem Beweismaterial. Er habe Beweisanträge gestellt und bis heute noch immer keine Antwort erhalten. Das Regionalgericht bringe immer neue Ausnahmen, weshalb es nicht möglich sei, die Beweisanträge zu bearbeiten.