Es steht dem Beschwerdeführer frei, beim Regionalgericht direkt die Edition etwaiger vorliegender, konkreter Akten zu beantragen. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Regionalgericht bereits vor neun Monaten, d.h. im Juli 2023, einen solchen konkreten Antrag gestellt hat (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde), geht aus den Akten nicht hervor.