vgl. auch Ziff. 3.1 der Weisung «Verfahrensablauf in der Strafbefehlsabteilung» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Dezember 2010). 4.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um Einsicht in allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Oberland nicht eingetreten ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, beim Regionalgericht direkt die Edition etwaiger vorliegender, konkreter Akten zu beantragen.