Vielmehr scheint es darum zu gehen, erst im Nachgang zu seiner offenbar getätigten Äusserung zu verifizieren, ob gegen den Straf- und Zivilkläger allenfalls (noch nicht rechtskräftige) Strafbefehle vorliegen. Die nachträgliche Kenntnisnahme von nicht rechtskräftigen Strafbefehlen entlastet den Beschwerdeführer von vornherein nicht, weshalb ein schützenswertes Interesse – welches bei nicht verfahrensbeteiligten Drittpersonen zudem nur ausnahmsweise anzunehmen ist – vorliegend zu verneinen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK sowie Art. 69 Abs. 2 StPO beruft, sind diese Bestimmungen hier nicht einschlägig.