Er machte nicht geltend, bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von zumindest hängigen Strafverfahren gehabt zu haben, wobei insoweit bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohnehin die Unschuldsvermutung gegolten hätte. Vielmehr scheint es darum zu gehen, erst im Nachgang zu seiner offenbar getätigten Äusserung zu verifizieren, ob gegen den Straf- und Zivilkläger allenfalls (noch nicht rechtskräftige) Strafbefehle vorliegen.