Soweit der Beschwerdeführer überhaupt zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden sollte (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), hat er mit seinem Einsichtsgesuch vom 17. Februar 2024 allerdings dokumentiert, dass er zumindest zum Zeitpunkt seiner Äusserung am 27. August 2022 gerade nicht wusste, ob der Straf- und Zivilkläger Vorstrafen zu beklagen hat oder nicht. Er machte nicht geltend, bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von zumindest hängigen Strafverfahren gehabt zu haben, wobei insoweit bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohnehin die Unschuldsvermutung gegolten hätte.