7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bezüglich eines behaupteten Deliktes oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts grundsätzlich nur durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2c). Ein allfälliger noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl reicht hierzu nicht aus, womit noch nicht rechtskräftige Strafbefehle von vornherein kein taugliches Mittel für einen Wahrheitsbeweis darstellen. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden sollte (vgl. Art.