u.a. wegen übler Nachrede schuldig erklärt, indem er am 27. August 2022 den Straf- und Zivilkläger gegenüber G.________ ohne begründete Veranlassung und Wahrung öffentlicher Interessen als «Straftäter» bezeichnet habe. Er habe dies gemäss Strafbefehl vorwiegend in der Absicht getan, dem Straf- und Zivilkläger Übles vorzuwerfen. Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben und die Akten wurden an das Regionalgericht überwiesen. Der Beschwerdeführer möchte vor dem Regionalgericht den Wahrheitsbeweis seiner Äusserung erbringen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Wahrheitsbeweis gemäss Art.