Der Beschwerdeführer begründet sein Einsichtsgesuch vom 17. Februar 2024 massgeblich damit, dass ihm vorgeworfen werde, den Straf- und Zivilkläger als «Straftäter» bezeichnet zu haben. Ohne umfassende Akteneinsicht sei er vor dem Regionalgericht nicht in der Lage, den Wahrheitsbeweis für diese Äusserung zu erbringen. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 2. Juni 2023 u.a. wegen übler Nachrede schuldig erklärt, indem er am 27. August 2022 den Straf- und Zivilkläger gegenüber G.________ ohne begründete Veranlassung und Wahrung öffentlicher Interessen als «Straftäter» bezeichnet habe.