Gemäss Angaben von Staatsanwältin D.________ ist bei ihr zudem kein Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger hängig, in welchem dem Beschwerdeführer eine Parteifunktion zukommt. Der Beschwerdeführer kann sich folglich betreffend die Akteneinsicht nicht auf Art. 101 Abs. 1 StPO stützen. Auch Art. 101 Abs. 3 StPO ist vorliegend nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer begründet sein Einsichtsgesuch vom 17. Februar 2024 massgeblich damit, dass ihm vorgeworfen werde, den Straf- und Zivilkläger als «Straftäter» bezeichnet zu haben.