Staatsanwältin D.________ kann nicht über Akteneinsichtsgesuche betreffend sämtliche, allfällig bei der Staatsanwaltschaft Oberland gegen den Straf- und Zivilkläger hängige Strafverfahren entscheiden, bezüglich welcher sie die Verfahrensleitung nicht innehat. Der Nichteintretensentscheid von Staatsanwältin D.________ ist bereits aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2024 ist zu unspezifisch, als dass hierüber befunden werden könnte. Es wird kein konkretes Strafverfahren genannt. Gemäss Angaben von Staatsanwältin D.__